Dem Vorstand gehören an:

Wolfgang Radermacher Karin Stockem (Vorsitzende)
Klaus Nießen (Schatzmeister)
Der Vorstand mit Märchenprinz 2019 Irmgard von Conta-Kerres (Vorsitzende bis 17.01.23)
Karin Elbern Petra Nießen (bis 17.01.23)
Volker Lauven
(Stellv. Vorsitzender)
  noch ohne Bild: Silke Piwko
 und Johan Moreau

Eine einzigartige Institution
verdient Ihre Unterstützung

Mitgliedsbeiträge über 11 € und alle Spenden sind steuerlich absetzbar. - Ab einem Beitrag von 25 € erhalten Sie auf Wunsch den Orden des Märchenprinzen und ab 50 € zusätzlich den des AAK (Festausschuß Aachener Karneval).

 

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Satzung

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:
"Verein zur Förderung des Aachener Kinderkarnevals" e.V.

Er hat seinen Sitz in Aachen. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Aachen eingetragen werden.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, die vielfältigen Aufgaben des kindgemäßen und jugendpflegerischen Brauchtums im Aachener Kinderkarneval ideell und finanziell zu fördern, insbesondere die Tradition des Kinderkostümzuges zu pflegen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Seine Tätigkeit ist unpolitisch.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Die zur Erreichung der Vereinszwecke benötigten Mittel sollen durch jährliche Mitgliederspenden, öffentliche Beihilfen und sonstige Spenden aufgebracht werden. Die Höhe der Mindestspende wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt *. Sie ist bis Aschermittwoch jeden Jahres einzuzahlen.
(* z.Zt. 11 €)

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
Mitgliedschaft

Alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen, können Mitglieder des Vereins werden. Die Aufnahme erfolgt durch Beitrittserklärung.

Die Mitgliedschaft endet: durch Tod, durch Austritt, durch Verlust der Rechtsfähigkeit, Eintritt der Liquidation, durch Ausschluss.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

Der Ausschluss kann erfolgen wegen Nichtzahlung von Beiträgen oder vereinsschädigenden oder satzungswidrigen Verhaltens. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor Beschlussfassung gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Gegen den ausschließenden Beschluss ist Berufung möglich. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben. Die Bekanntgabe bewirkt den Austritt zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. 

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.

§ 7

Der Vorstand besteht aus

der/dem Vorsitzenden,
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in
und zwei bis vier Beisitzenden.

§ 8

Der Vorstand leitet den Verein. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet wird.

§ 9

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder derselben ist alleinvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis soll die/der stellvertretende Vorsitzende nur vertreten, wenn die/der Vorsitzende verhindert ist."

§ 10
Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens einmal im Jahr durch die/den Vorsitzende/n einzuberufen. Die Einladung hierzu muss spätestens 10 Tage vorher schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung sämtlichen Mitgliedern zugehen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf fünf Jahre. Die/Der Vorsitzende des Vorstandes kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie/Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins es schriftlich beantragen.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes und einem weiteren Mitglied der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.

§ 11

Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anweisung der/des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden, im Verhinderungsfalle von einem von diesen beauf­tragten Vorstandsmitglied.

Die Prüfung der Rechnungen erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung im voraus zu benennenden Rechnungsprüfer.

Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist vor Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 12
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung, in der dieser Tagesordnungspunkt ihnen schriftlich bekanntgegeben worden ist, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Eine Änderung der Satzung ist, soweit sie den Zweck der Satzung, insbesondere die Vermögensverwertung im Falle der Auflösung des Vereins betrifft, erst nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes wirksam.

§ 13

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aachen mit der Auflage, das Vereinsvermögen ausschließlich für Zwecke der Jugendpflege zu verwenden.